Die Bestimmung basiert auf zwei Prinzipien: einerseits auf jenem, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung die wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und für seinen Unterhalt selber aufkommen soll (sog. clean break), andererseits auf jenem der nachehelichen Solidarität. In Art. 125 Abs. 2 ZGB werden in nicht abschliessender Weise die Kriterien für die Beurteilung aufgezählt, ob, in welcher Höhe und für welche Dauer eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 5A_697/2014, E. 3.1.1). Streitig sind vorliegend nicht der Bestand, sondern lediglich die Höhe und die Dauer der an die Beklagte geschuldeten Beiträge.