4.2 Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch des Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt, soweit es ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Bestimmung basiert auf zwei Prinzipien: einerseits auf jenem, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung die wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und für seinen Unterhalt selber aufkommen soll (sog. clean break), andererseits auf jenem der nachehelichen Solidarität.