Der Kläger hat grundsätzlich einen Unterhaltsbeitrag in Geld für seine beiden Kinder F.________ und G.________ zu leisten, während die Beklagte ihren Beitrag im Wesentlichen durch Pflege und Erziehung erbringt. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags ist nachfolgend entsprechend den Bedürfnissen von F.________ und G.________ sowie der Leistungsfähigkeit des Klägers festzusetzen. Daneben ist gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen, dass Seite 11/33