men, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Das Besuchs-, Feiertags-, und Ferienrecht ist auf eigene Kosten auszuüben. 4. Weiter ist über den vom Kläger zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu befinden.