3.6 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Am bisher bestehenden und gelebten ausgedehnten Besuchsrecht des Klägers ist auch nach erfolgter Scheidung nichts zu ändern.