Da nicht von einer mangelhaften Erziehungsfähigkeit der Mutter gesprochen werden kann, ist – wie bereits ausgeführt – in erster Linie die Stabilität der derzeitigen örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend. Aus all den vorgenannten Gründen sind daher G.________ und F.________ weiterhin unter der Obhut der Mutter zu belassen.