Vielmehr geht aus dem vom Kläger angerufenen Abklärungsbericht der Kindesschutzbehörde vom 24. Juni 2014 hervor, dass die Kinder gut gekleidet und genährt, freundlich im Umgang und aktiv sind (act. 1/4, S. 4). Ein ähnliches Bild der Kinder ergab sich anlässlich der Kinderanhörung. Aus dem Bericht und den vorliegenden Akten ist daher nicht zu entnehmen, dass es der Beklagten an Erziehungsfähigkeit mangelt. Da nicht von einer mangelhaften Erziehungsfähigkeit der Mutter gesprochen werden kann, ist – wie bereits ausgeführt – in erster Linie die Stabilität der derzeitigen örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend.