Eine klare Zuteilung der Obhut an die überwiegend betreuende Beklagte und der damit verbundenen Rechte und Pflichten beugt einer solchen Entwicklung in jeden Fall vor und liegt im Kindeswohl. Im Übrigen wurden die vom Kläger im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung an die Beklagte bekundeten Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit immer bestritten und sind auch in keiner Weise belegt. Vielmehr geht aus dem vom Kläger angerufenen Abklärungsbericht der Kindesschutzbehörde vom 24. Juni 2014 hervor, dass die Kinder gut gekleidet und genährt, freundlich im Umgang und aktiv sind (act. 1/4, S. 4).