Aus den Akten sowie der Parteibefragung geht hervor, dass zwischen den Parteien Kommunikationsschwierigkeiten bestehen, welche allerdings nicht so erheblich sind, dass – wie gesehen – eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erforderlich wäre. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten unter den Parteien im vorgenannten Eheschutzentscheid auch eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet wurde, die auch zum heutigen Zeitpunkt besteht. Diese Tatsache spricht auch gegen die Anordnung einer – wie vom Kläger beantragt – gemeinsamen Obhut. Seite 10/33