Die beiden Kinder sind daher weiterhin unter der Obhut der Mutter zu belassen. Neben der erwähnten Stabilität der derzeitigen Verhältnisse, sprechen auch folgende Erwägungen für diese Alleinzuteilung: Aus den Akten sowie der Parteibefragung geht hervor, dass zwischen den Parteien Kommunikationsschwierigkeiten bestehen, welche allerdings nicht so erheblich sind, dass – wie gesehen – eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erforderlich wäre.