Das Besuchs- und Ferienrecht des Klägers wurde in der Folge dahingehend ausgeweitet, dass der Kläger die beiden Kinder insbesondere an zwei von drei Wochenenden auf eigene Kosten zu sich nehmen durfte, nämlich von Donnerstagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, und die Kinder während sechs Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien nehmen konnte. Zwar geht aus der Parteibefragung hervor, dass die Parteien betreffend die Fremdbetreuung am Donnerstag Probleme hatten , grundsätzlich funktioniert aber die derzeitige Betreuungsregelung.