3.5.5 Im Eheschutzverfahren wurde der Beklagten die Obhut über die damals fünf- und siebenjährigen Kinder zugewiesen. Das Besuchs- und Ferienrecht des Klägers wurde in der Folge dahingehend ausgeweitet, dass der Kläger die beiden Kinder insbesondere an zwei von drei Wochenenden auf eigene Kosten zu sich nehmen durfte, nämlich von Donnerstagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, und die Kinder während sechs Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien nehmen konnte.