22, S. 3). Der Kläger sieht das grosse Problem darin, dass die Beklagte die Kinder schlage und unter Druck setzte. Auch verbringe sie mit den Kindern viel Zeit in J.________ in völlig inadäquaten Unterbringungsmöglichkeiten. Insbesondere würden sie während dieser Zeit zu viert in einem Raum übernachten (act. 22, S. 3).