30, S. 4). Dafür spreche auch der Umstand, dass der Kläger die Kinder am geforderten zusätzlichen Montag fremdbetreuen lassen müsse und kaum mehr Zeit mit ihnen verbringen könne, da er selber arbeite (act. 39, S. 3). Daneben seien die Parteien – anders als der Kläger ausführen lasse – nicht in der Lage, vernünftig miteinander zu kommunizieren, weshalb eine geteilte Obhut wenig Sinn mache (act. 30, S. 5; act. 33, S. 1). Die Beklagte sei eine gute Mutter, liebe ihre Kinder und sei mit der Erziehung weder überfordert noch sei das Kindeswohl gefährdet (act. 30, S. 6).