3.5.3 Die Beklagte sieht demgegenüber keinen Anlass, etwas an der bestehende Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs zu ändern (act. 18, S. 4). Der Kläger betreue die Kinder bereits im Umfang von rund 40 % (act. 39, S. 3). Die geltende Regelung entspreche dem Wunsch der Kinder und sei deshalb vereinbart worden (act. 18, S. 4). Beim klägerischen Begehren um gemeinsame Obhut gehe es nicht um das Interesse der Kinder, sondern um Vorteile bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (act. 30, S. 4).