Auch weise die Beklagte in Erziehungsfragen Unzulänglichkeiten auf (z.B. ausbleibende Zahnarztbesuche etc.) und schlage ihre Kinder (act. 27, S. 14; act. 32, S. 6; act. 39, S. 7). Obwohl die Beklagte keiner Arbeitstätigkeit nachgehe, lasse sie die Kinder darüber hinaus fremdbetreuen, was für eine Überforderung der Beklagten in dieser Hinsicht spreche (act. 27, S. 6). Dass der Kläger die Kinder zum Teil fremdbetreuen lassen müsse, sei selbstverständlich, da er 100 % arbeite, und entspreche auch der heutigen Zeit, in welcher die Kinder von einem Grossteil der Familienhaushalte zumindest teilweise fremdbetreut würden (act. 39, S. 6).