32, S. 4). Durch die Ausweitung der Betreuung auf 50 % sei es ihm möglich, die Kinder zusätzlich am Montag spätestens um 17.30 Uhr abzuholen und den Abend mit ihnen zu verbringen (act. 32, S. 5). Für die stärkere Betreuung durch den Kläger spreche auch, dass die Beklagte praktisch kein Deutsch spreche und sie die Kinder namentlich bei schulischen Angelegenheiten kaum unterstützen könne (act. 1, S. 5). Der Kläger könne die Kinder in schulischen und anderen Belangen viel besser betreuen (act. 27, S. 5). Auch weise die Beklagte in Erziehungsfragen Unzulänglichkeiten auf (z.B. ausbleibende Zahnarztbesuche etc.) und schlage ihre Kinder (act.