Diese Erkenntnisse zeigten, dass es Kindern getrennt lebender Eltern, die in einer alternierenden Obhut aufwachsen, signifikant besser gehe, als solchen, die nur bei einem Elternteil lebten. Dies sei selbst bei anhaltenden Elternkonflikten oder fehlendem Einverständnis der Eltern der Fall (act. 27, S. 5), wobei die Parteien vorliegend durchaus fähig seien, vernünftig miteinander zu kommunizieren, was die Beklagte anlässlich der Parteibefragung auch bestätigt habe (act. 32, S. 4). Dass er sich durch die gemeinsame Obhut Vorteile bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge erhoffe, weise er demgegenüber entschieden zurück (act. 32, S. 4).