Eine hälftige Betreuung werde sowohl vom Kläger als auch den Kindern gewünscht (act. 1, S. 5) und dränge sich insbesondere aufgrund des heutigen entwicklungspsychologischen Kenntnisstands auf. Diese Erkenntnisse zeigten, dass es Kindern getrennt lebender Eltern, die in einer alternierenden Obhut aufwachsen, signifikant besser gehe, als solchen, die nur bei einem Elternteil lebten.