3.5.2 Zur Begründung der gemeinsamen bzw. alternierenden Obhut führt der Kläger zusammenfassend und im Wesentlichen aus, F.________ und G.________ verbrächten sehr gerne viel Zeit mit ihrem Vater und genössen diese. Das bisherige Besuchsrecht habe sich zwar bewährt, würde aber vom Kläger und den Kindern als zu kurz empfunden (act. 1, S. 5). Eine hälftige Betreuung werde sowohl vom Kläger als auch den Kindern gewünscht (act. 1, S. 5) und dränge sich insbesondere aufgrund des heutigen entwicklungspsychologischen Kenntnisstands auf.