Dies betrifft beispielsweise die Bezahlung von Auslagen der Kinder, welche im Rahmen der Pflege und Erziehung entstehen und nicht eindeutig einem Haushalt zugeordnet werden können (z.B. Kosten der Krankenversicherung, der Fremdbetreuung, für Kleider oder Mobilität). Ordnet das Gericht eine alternierende bzw. gemeinsame Obhut an, müssen die Parteien insbesondere auch in Seite 8/33 der Lage sein, sich über solche alltägliche Ausgaben zu verständigen (vgl. zu dieser Problematik Gloor, Der Begriff der Obhut, in: FamPra 2015, S. 350 ff.).