Bei der Frage, ob eine alternierende bzw. gemeinsame Obhut in Betracht kommt, ist weiter zu berücksichtigen, ob die Eltern in der Lage sind, sich gemeinsam und unter Berücksichtigung der Kindesinteressen über wichtige Fragen betreffend die tägliche Kinderbetreuung zu verständigen (BGE 5A_46/2015, E. 4.4.5). Dies betrifft beispielsweise die Bezahlung von Auslagen der Kinder, welche im Rahmen der Pflege und Erziehung entstehen und nicht eindeutig einem Haushalt zugeordnet werden können (z.B. Kosten der Krankenversicherung, der Fremdbetreuung, für Kleider oder Mobilität).