Das Gericht hat aber zu prüfen, ob eine solche Obhutsregelung möglich ist und dem Kindeswohl entspricht (BGE 5A_46/2015, E. 4.4.3). Bei der Frage, ob eine alternierende bzw. gemeinsame Obhut in Betracht kommt, ist weiter zu berücksichtigen, ob die Eltern in der Lage sind, sich gemeinsam und unter Berücksichtigung der Kindesinteressen über wichtige Fragen betreffend die tägliche Kinderbetreuung zu verständigen (BGE 5A_46/2015, E. 4.4.5).