Meier/Häberli, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, März bis Juni 2015, in: ZKE 2015, S. 299). Aus dem gemeinsamen Sorgerecht ergibt sich kein Anspruch der Eltern, das Kind zur Hälfte betreuen zu können. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob eine solche Obhutsregelung möglich ist und dem Kindeswohl entspricht (BGE 5A_46/2015, E. 4.4.3).