Verfügen beide Eltern ungefähr über gleiche erzieherische Fähigkeiten, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein, zumal unnötige diesbezügliche Veränderungen die harmonische Entfaltung des Kindes beeinträchtigen können. Selbst wenn das Gericht die Obhut nicht einfach jenem Elternteil zusprechen darf, dem diese bereits für die Dauer des Verfahrens zugesprochen wurde, kommt dem betreffenden Kriterium besonderes Gewicht zu (BGE 5A_46/2015, E. 4.4.2; Meier/Häberli, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, März bis Juni 2015, in: ZKE 2015, S. 299).