3.5.1 Die gängigen Kriterien für die Zuteilung der Elternrechte bleiben auch unter Geltung des neuen Rechts massgebend, sowohl für Streitigkeiten über das Sorgerecht als auch über die Obhut. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen andern Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Zu den wesentlichen Kriterien zählen die persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind, die Erziehungsfähigkeit der Eltern, deren Mög lichkeiten, sich selber um das Kind zu kümmern sowie deren Vermögen, die Kontakte zum andern Elternteil zu fördern.