3.4.3 Zusammenfassend steht fest, dass vorliegend kein Grund vorliegt, einem Elternteil die elterliche Sorge für die Kinder vorzuenthalten. Dementsprechend sind die Kinder F.________ und G.________ antragsgemäss unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3.5 Werden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, ist die Zuteilung der Obhut zu regeln.