3.4.1 Da die Parteien diesbezüglich einen übereinstimmenden Antrag stellen, äussern sie sich in ihren Rechtsschriften kaum zu dieser Frage. Der Kläger führt in der Klage aus, es gäbe zwar in Kinderbelangen das eine oder andere Mal Differenzen, es bestehe aber ke in Grund, die elterliche Sorge nur einer Partei zu übertragen (act. 1, S. 5). Die Beklagte bestreitet diese Aussage in der Klageantwort nicht. Weitere Ausführungen der Parteien zur elterlichen Sorge unterblieben in der Folge.