Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass der Konflikt oder die gestörte Kommunikation erheblich und chronisch ist. Kein Anlass für eine Alleinzuteilung besteht bei punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können (vgl. BGE 5A_923/2014, E. 4.6 und E. 4.7; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. September 2014, ZK 14/183; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, N 10.135 ff. und N 17.87 ff.).