3.3 Gemäss Art. 133 ZGB regelt das Gericht die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Abs. 1). Es beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Abs. 2). Als Regelfall wird ein Kind geschiedener Eltern unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Nur wenn es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, überträgt das Gericht die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil (Art. 298 Abs. 1 ZGB), wobei dies die Ausnahme bleiben sollte.