3.2 Am 1. Juli 2014 ist das neue Sorgerecht in Kraft getreten. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, wozu die elterliche Sorge gehört, stehen unter dem neuen Recht, sobald das Gesetz Seite 6/33 in Kraft getreten ist (Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9109). Die Frage der elterlichen Sorge ist im vorliegenden Verfahren somit nach dem neuen Recht zu beurteilen.