3.1 Die Parteien beantragen übereinstimmend, die Kinder F.________ und G.________ seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Bei der Obhut und dem persönlichen Verkehr mit den Kindern gehen die Anträge hingegen auseinander. Der Kläger fordert eine gemeinsame bzw. alternierende Obhut mit einer je hälftigen Betreuung, eventualiter die alleinige Obhut (vgl. act. 32, S. 1). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Obhut sei ihr allein zuzuteilen und dem Kläger sei im Rahmen des persönlichen Verkehrs ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen (vgl. act. 30, S. 2).