a IPRG sind für Klagen auf Scheidung ordentlicherweise die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Nebenfolgen der Scheidung (Art. 63 Abs. 1 IPRG), aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der beiden Kinder in der Schweiz insbesondere auch für die Wirkungen des Kindsverhältnisses (Art. 79 Abs. 1 IPRG). Somit ist das Kantonsgericht Zug zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus § 27 Abs. 1 GOG. Anwendbar ist sodann schweizerisches Recht (Art. 61 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 IPRG;