1. Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger, die Beklagte besitzt die thailändische Staatsangehörigkeit. Beide Parteien haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Parteien liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor. Gemäss Art. 59 lit. a IPRG sind für Klagen auf Scheidung ordentlicherweise die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig.