9. Im daran anschliessenden zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 8. bzw. Duplik vom 22. Juni 2015) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen und deren Begründung fest (act. 27 und 30). 10. An der Hauptverhandlung vom 26. August 2015 präzisierten die Parteien ihre Anträge im eingangs genannten Sinn (act. 32-34). Dabei übergab die beklagtische Rechtsvertreterin dem Kläger die von ihm beantragten Memorysticks/cards mit sämtlichen Fotos und Videos im Zeitraum von 2006 bis 2012, worauf der Kläger seinen diesbezüglichen Antrag zurückzog (act. 34, S. 8). Erwägungen