5. Das Beweisverfahren umfasste die Edition von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie die Anhörung der beiden Kinder am 8. Oktober 2014 (act. 5, 6 und 13). 6. An der Einigungsverhandlung vom 28. Oktober 2014 konnte keine Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung herbeigeführt werden (act. 14). 7. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein (act. 18). 8. Am 28. Mai 2015 fand die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung statt (act. 22). Seite 5/33