3. Mit weiterem Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter im summarischen Verfahren, vom 12. Februar 2015 wurde auf entsprechendes Begehren des Klägers der zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 1. August 2014 abgeändert und der im gleichen Verfahren gestellte Antrag der Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Abänderungsverfahren abgewiesen (vgl. dazu im Einzelnen: ES 2014 350; act. 19). 4. Am 14. Juli 2014 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die vorliegende Scheidungsklage gegen die Beklagte anhängig (act. 1).