Der Kläger wurde ausserdem verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten sowie der beiden Kinder monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten. Ausserdem wurde die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten sowie den beiden Kindern samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugewiesen (vgl. dazu im Einzelnen: ES 2012 427, act. 18).