Ausserdem wurde die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug ersucht, für die Kinder eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten, mit der Aufgabe, das festgelegte Besuchs - und Ferienrecht zu überwachen und bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten bei der Einhaltung oder Durchführung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln. Der Kläger wurde ausserdem verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten sowie der beiden Kinder monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten.