Das Pensionskassenguthaben der Parteien sei gemäss den gesetzlichen Bestimmungen per Rechtskraft des Scheidungsurteils hälftig aufzuteilen. 9.1 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von CHF 464.75 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils. 9.2 Die gebundene Vorsorge 3A, Anlagefonds, lautend auf den Kläger bei der I.________AG, Portfolio Nummer .