Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. 6.2 Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten im folgenden Umfang nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen: - CHF 2'537.80 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2024; - CHF 2'184.-- von März 2024 bis zum Eintritt des Klägers in das gesetzliche AHV-Alter. Der Kläger sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats zu bezahlen. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.