Sollte der Kinderunterhalt seitens des Gerichts reduziert werden, so ist der in Ziffer 6.1 bzw. 6.2 geforderte nacheheliche Unterhalt um diese Reduktion zu erhöhen. 6.1 Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten im folgenden Umfang nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen: - CHF 1'828.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2024; - CHF 1'419.-- von März 2024 bis zum Eintritt des Klägers in das gesetzliche AHV-Alter. Der Kläger sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats zu bezahlen. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.