5. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens je CHF 1'100.--, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Sollte der Kinderunterhalt seitens des Gerichts reduziert werden, so ist der in Ziffer 6.1 bzw. 6.2 geforderte nacheheliche Unterhalt um diese Reduktion zu erhöhen.