den auf eigene Kosten von Donnerstagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie am Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie am Karfreitag zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die Kinder während sechs Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen sei. 5.