3. Die Kinder seien unter die Obhut der Beklagten zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. 4. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder an zwei von drei Wochenenden auf eigene Kosten von Donnerstagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie am Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie am Karfreitag zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen.