Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach Gesetz vorzunehmen und es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 5'746.95 zu bezahlen. 8. Der Kläger behält sich vor, die vorangestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens abzuändern bzw. zu ergänzen. 9. Die diesen Anträgen widersprechenden und die weitergehenden Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.