Der Antrag auf Einräumung eines Wohnrechts sei abzuweisen und die Beklagte zu verpflichten, die im Alleineigentum des Klägers stehende Eigentumswohnung H.________ spätestens per 31. Juli 2016 zu verlassen und die Wohnung dem Kläger in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben. Der Kläger behält sich allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen Beschädigungen der Wohnung ausdrücklich vor. 6. Die Pensionskassenguthaben der Parteien seien hälftig zu teilen. 7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach Gesetz vorzunehmen und es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 5'746.95 zu bezahlen.