4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Auszug aus der ehelichen Wohnung: CHF 340.-- pro Monat - Ab Auszug aus der ehelichen Wohnung bis 31. März 2024: CHF 370.-- pro Monat Sollte ein höherer Kinderunterhaltsbeitrag festgesetzt werden, ist der Unterhalts beitrag an die Beklagte um den CHF 700.-- übersteigenden Betrag (x2) zu kürzen.