Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die Betreuung der Kinder wie folgt auszuüben: - An zwei von drei Wochenenden von Donnerstagmorgen, Schulbeginn, bis Dienstagmorgen, Schulbeginn. - Während sieben Wochen Ferien pro Jahr und zwar die Hälfte sämtlicher Ferien. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder bis 31. März 2024 je Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 700.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen und ab 1. April 2024 je Kind einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 400.-- zuzüglich Kinderzulagen. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art.