Kläger 1. Die zwischen den Parteien am tt.mm.2006 geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. a) Die gemeinsamen Kinder der Parteien, F.________, geb. tt.mm.2006, und G.________, geb. tt.mm.2008, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. b) Die Kinder seien unter der gemeinsamen/alternierenden Obhut zu belassen, wobei die Kinder ihren Wohnsitz bis 31. Juli 2016 bei der Mutter und ab 1. August 2016 beim Vater haben. Eventualiter sei die Obhut dem Vater zuzuteilen. c) Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die Betreuung der Kinder wie folgt auszuüben: -